Allerronner Recht

 

§1 Vom Recht

Recht zu sprechen So sei es, daß der Herzog fungieret als der oberste Richter nach AAR innerhalb der Grenzen Allerronns, so dieser nicht anwesend oder willens Recht zu sprechen, obliegt es dem Allerronner Adel von Stand und Recht zu richten in Allerronns Besitztümern. So kein Adeliger anwesend, sollen richten jene, die vom Herzog erwählt zu Rechtsprechern. So kein Rechtsprecher anwesend, soll richten ein Offizier der herzoglichen Armee. Sollte keine dieser Personen angerufen werden können innerhalb von vier Sonnenläufen so soll richten der, welcher von der Gemeinheit dazu berufen sich fühlt.

 

§2 Vom Lehensrecht

Oberster Lehensherr Allerronns sei der Herzog. Ihm unterstehen die Herren der Provinzen, verpflichtet nach Ehre, Tradition und Recht, welche Teile ihres Landes übergeben an den Land- und Kleinadel. Letztes Wort bei der Verleihung von Titeln jedweder Adelsstufe sei des Herzogs. So der Herzog es wünscht, mag er einer Person welche wieder das Herzogenhaus oder das Land handelt, sämtlicher Titel und Recht entziehen.

 

§3 Das Bürgerrecht

Es mag sich Bürger mit allen Privilegien und Pflichten nennen, welcher der folgenden Bedingungen Erfüllung bringet: So sei ein Bürger von festem Wohnsitz innerhalb des Reiches und seinem Lehnsherren als solcher gemeldet. Der Bürger erbringe Steuern an die Obrigkeit. Er gehe einem geregelten Berufe nach und achte die Gesetze des Landes. Er diene dem Herzog nach bestem Wissen und Gewissen.

 

§4 Von den Rechten der Bürger

Der Bürger steht unter dem Schutz des Herzogs und seiner Armee, ihm sei das Recht und die Pflicht gegeben zu klagen wider eines Gesetzesverstoßes. Er habe das Recht auf die freie Wahl seines Wohnsitzes und seines Berufes, so dies nicht ein Gesetzeswidriger ist. Er mag frei handeln innerhalb der Grenzen Allerronns und mag beantragen eine Genehmigung für In- und Exporte. Er zahle pünktlich seine Abgaben an die Obrigkeit. Es sei ihm Pflicht im Falle des Krieges Vasallendienst zu leisten. Nur der, welcher die Bürgerrechte innehat mag geadelt werden oder einer Gilde beitreten.

 

§5 Adelsrecht

Der Adelige von Stand und Recht sei nur zu verurteilen von einem im Range über ihm stehenden und nur mit vorheriger Ladung zur Anhörung, Der Adelige sei ob seines Standes und seiner Verdienste mit Respekt und Achtung zu behandeln. Er sei korrekt anzusprechen und berechtigt seinen Titel zu führen. Der Adelige sei berechtigt sein eigenes Wappen zu führen. Doch sei hier noch einmal darauf hingewiesen, daß das Fehderecht wieder in Kraft gesetzt, da der Reichskrieg beendet ist.

 

§5b Duellrecht
Das Duellrecht ist wieder in Kraft gesetzt.

 

§6 Rassenrecht

§6.1 So ein Elf ergriffen wider Eigentum oder gute Sitte, so soll man ihm Aufklärung angedeihen lassen und er soll den Schaden, den er angerichtet hat wieder gut machen und alsdann seiner Wege ziehen, Ist es jedoch so, daß dem Elfen die menschlichen Wertbegriffe bekannt und vertraut seien, so sei er wie ein Mensch zu urteilen und zu richten.

 

§6.2 So ein Drow ergriffen innerhalb der Grenzen Allerronnns sei er vor Gericht zu stellen. Sollten sich keine Bürgen für seine rechtschaffende und gute Gesinnung finden lassen, sei daß Strafmaß für sein Eindringen vom Richter festzulegen. Verbannung aus dem Lande zumindest, Erklärung zum vogelfreien zumeist und Hinrichtung bei verursachtem Schaden oder finsterer Gesinnung. So ein Drow vom Leben zum Tode befördert werde, hänge man ihn am Halse auf bis der Tod eintritt.

 

§6.3 Orken und Goblinoide sowie Trolle seien, so dies möglich, im Beisein eines Ghordorak zu urteilen. Sein Rat soll gehört und in Erwägung gezogen werden. Es sei dem Richter freigestellt den Schurken an den Stamm der Ghordorak zu übergeben um ihm die in seinem Volke übliche Strafe angedeihen zu lassen.

 

§6.4 Wesen, welche trotz ihres Todes wandeln auf der Erde, im Volksmunde auch Untote genannt, seien sofort zu erschlagen und zu verbrennen, ihre Asche möge gesegnet werden und in alle Winde zerstreut werde.

 

§7 schwarzmagische Umtriebe

Wer sich schuldig machet der Anwendung von Schwarzmagie oder gar der Nekromantie sei abzuurteilen in aller Härte. So soll Bannung noch die geringste Strafe sein, so der Täter sich seiner Tat nicht bewußt war und kein Schaden entstand. Wenn ein Schaden jedweder Art eintrat so soll der Schurke erschlagen werden von des Henkers Beil.

 

§8 Fremde Götter und Ordensrecht

Die Prüfung und Zulassung von Religionen und Orden obliegt der AAR - Priesterschaft, verpflichtet nach AARs willen.

 

§9 Handelsrecht

Es sei nur jenen erlaubt, Güter in und aus dem Lande zu verbringen, welche die herzogliche Genehmigung zu diesem Tun besitzen.

 

§10 Währung

Wer Reichswährung nachmacht oder verfälscht oder nachgemachte oder verfälschte sich verschafft oder in Umlauf bringet, werde gerichtet durch Steinigung.

 

§11 Diebstahl, Raub und Einbruch

Wer einen Diebstahl begeht welcher von geringem Werte und es ist das erste Mal, der erhalte 10 Stockhiebe auf die Tathand. So es ist das zweite Mal werde er ausgestellt am Pranger und erhalte 20 Stockhiebe auf das nackte Hinterteil. So es ist das dritte Mal und er zeiget kein Zeichen der Besserung sei er gebrandmarkt als Dieb auf seiner guten Hand. So der Diebstahl von höherem Wert und es ist das erste Mal werde er gebrandmarkt auf seiner guten Hand. So es ist das zweite Mal, kürze man ihm den Daumen mit der Axt. So es ist das dritte Mal und er zeiget keine Zeichen der Besserung, schlage man ihm die gute Hand ab. So er sich machet schuldig des Raubes zum ersten Mal sei er zu brandmarken auf der Stirn. So er ergriffen ein weiteres Mal ist er am Halse aufzuhängen bis der Tod eintritt. Ein Einbrecher welcher ergriffen auf frischer Tat mag vom Hausherren erschlagen werden ohn` Angst vor Strafe. So er vor Gericht gestellt werde, sei er zu behandeln wie ein Räuber.

 

§12 Verletzung des Körpers, Tötung und Mord

Wer einen Anderen verletzt in unnötiger oder boshafter Weise, erstatte dem Geschädigten das dreißigfache seines Arbeitslohnes für die Zeit, die er darniederliegt. Wer tötet einen Anderen ohn` Grund, Recht oder Not sei schuldig der Tötung. Das Strafmaß sei nach den Umständen festzulegen und reiche von der Geldzahlung bis zur Hinrichtung. Wer tötet einen Anderen aus boshaftem Grund, für Geld oder aus anderen niederen Gründen sei schuldig des Mordes und werde geköpft von des Henkers Beil.

 

§13 Unsittlichkeit und Vergewaltigung

Wer wider der guten Sitte berührt einen Anderen oder machet unsittliche Anträge oder Bemerkungen, der werde am Schandpfahl ausgestellt und seine Tat werde ausgerufen. Wer gegen deren Willen nimmt eine Frau oder einen Mann oder machet Sie sich gefügig durch Trank, Magie, Erpressung, oder auf anderem Wege werde gesteinigt bis der Tod eintritt.

 

§14 Beleidigung

Wer einen Adeligen beleidigt und er ist sich dessen nicht bewußt leiste Abbitte und öffentlichen Widerruf. So er sich dessen bewußt war und es ist das erste Mal, werde er am Schandpfahl ausgestellt und erhalte drei Schläge auf den Mund, den allzu geschwätzigen. So er zum wiederholten Male beleidigt eine Person vom Stande werde er mit zehn Peitschenhieben bestraft. Zeiget er hiernach noch immer keine Besserung wird er zum vogelfreien erklärt.

 

§15 Betrug

Wer betrügt sei zu behandeln wie ein gemeiner Dieb, jedoch sei die Strafe nicht an seiner Hand sondern an seiner Zunge zu vollstrecken.

 

§16 Verrat, Spionage und reichsfeindliche Umtriebe

Wer handelt gegen Herzogshaus und Reich sei ohne viel Aufhebens zum Tode zu bringen.

 

§17 Sklaverei

Wer Andere hält in Unfreiheit oder veräußert kulturschaffende Wesen, der mache sich schuldig der Sklaverei. Als Strafe hierfür sei festgelegt eine Wiedergutmachung in Geld für die Geschädigten als auch ein Verlust der eigenen Freiheit für einen festzulegenden Zeitraum an das Herzogshaus oder deren Untergebene.

 

§18 Pulverwaffen

Wer Pulverwaffen in jedweder Form in den Landen Allerronn´s mit sich führet, möge ebenso die Genehmigung für selbige bei sich führen. Solch Genehmigung obliegt einzig und allein den Offizieren der Allerronner Armee. Der gebrauch solch unehrenhafter Waffen sei umgehend anzuklagen und mit nicht weniger als dem Tode durch den Strang zu strafen.